Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft
Wettbewerbsprinzip:
· staatliche Wettbewerbspolitik soll Wettbewerb und Wirtschaftswachstum sichern
· Verbot von Preisabsprachen, Gebietskartellen usw., Verhindern von marktbeherrschenden
Unternehmen
Sozialprinzip:
Der Staat soll für eine soziale Absicherung sorgen:
· Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, BAföG etc.
· Pflichtversicherungen für Arbeitnehmer unter 4050 € monatl.: Rentenversicherung,
· Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung
· Versicherungsprinzip: Beiträge sind einkommensabhängig oder vertragsabhängig
· Solidaritätsprinzip: Schwächere werden von Stärkeren aufgefangen ’ Umverteilung
· Fürsorgeprinzip: ohne Gegenleistung z.B. ALG II
Marktkonformitätsprinzip:
· weitgehende Selbstlenkung des Marktes, möglichst keine Eingriffe des Staates
· Staatlich erlaubte Eingriffe in die Wirtschaft wären z.B. Änderung der Regeln, wenn die
bisherigen Regeln nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit entsprechen
· Wahrung der Konkurrenz auf dem Markt
· Einhaltung der Regeln: Kauffreiheit, Vertragsfreiheit, freie Preisbildung
Das Grundgesetz legt keine bestimmte Wirtschaftsordnung fest. Es zieht jedoch klar definierte
Grenzen, innerhalb deren die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung bleiben muss:
· Gegen völlige Liberalisierung und Rückzug aus der sozialen Verantwortung steht das
Sozialstaatsprinzip mit der Formulierung von staatlicher Verantwortung für die Soziale
Gerechtigkeit (Art. 20 „sozialer Bundesstaat“ und 28 „sozialer Rechtsstaat“)
· Gegen alle Formen der staatlichen Zwangswirtschaft steht die Fülle der Freiheitsrechte, wie
z.B. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2), die Berufsfreiheit (Art. 12) und
die Garantie des Eigentums (Art. 14).
· Zwar können nach Art. 14 „Eigentum“ und nach Art. 15 „Grund und Boden, Naturschätze und
Produktionsmittel“ vergesellschaftet werden, doch schreibt die grundsätzliche Anwendung
von Art. 14 auf diesen Fall eine „gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten“ vor, stellt also jeden Akt unter die Nachprüfung durch die Gerichte.
Wettbewerbsprinzip:
· staatliche Wettbewerbspolitik soll Wettbewerb und Wirtschaftswachstum sichern
· Verbot von Preisabsprachen, Gebietskartellen usw., Verhindern von marktbeherrschenden
Unternehmen
Sozialprinzip:
Der Staat soll für eine soziale Absicherung sorgen:
· Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, BAföG etc.
· Pflichtversicherungen für Arbeitnehmer unter 4050 € monatl.: Rentenversicherung,
· Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung
· Versicherungsprinzip: Beiträge sind einkommensabhängig oder vertragsabhängig
· Solidaritätsprinzip: Schwächere werden von Stärkeren aufgefangen ’ Umverteilung
· Fürsorgeprinzip: ohne Gegenleistung z.B. ALG II
Marktkonformitätsprinzip:
· weitgehende Selbstlenkung des Marktes, möglichst keine Eingriffe des Staates
· Staatlich erlaubte Eingriffe in die Wirtschaft wären z.B. Änderung der Regeln, wenn die
bisherigen Regeln nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit entsprechen
· Wahrung der Konkurrenz auf dem Markt
· Einhaltung der Regeln: Kauffreiheit, Vertragsfreiheit, freie Preisbildung
Das Grundgesetz legt keine bestimmte Wirtschaftsordnung fest. Es zieht jedoch klar definierte
Grenzen, innerhalb deren die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung bleiben muss:
· Gegen völlige Liberalisierung und Rückzug aus der sozialen Verantwortung steht das
Sozialstaatsprinzip mit der Formulierung von staatlicher Verantwortung für die Soziale
Gerechtigkeit (Art. 20 „sozialer Bundesstaat“ und 28 „sozialer Rechtsstaat“)
· Gegen alle Formen der staatlichen Zwangswirtschaft steht die Fülle der Freiheitsrechte, wie
z.B. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2), die Berufsfreiheit (Art. 12) und
die Garantie des Eigentums (Art. 14).
· Zwar können nach Art. 14 „Eigentum“ und nach Art. 15 „Grund und Boden, Naturschätze und
Produktionsmittel“ vergesellschaftet werden, doch schreibt die grundsätzliche Anwendung
von Art. 14 auf diesen Fall eine „gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten“ vor, stellt also jeden Akt unter die Nachprüfung durch die Gerichte.
Zuletzt bearbeitet von Rolas am 02.03.2011 um 18:29 Uhr
__________________»...es kommt darauf an, sie zu verändern .«
Ich hatte mir mal aufgeschrieben zum Thema Wettbewersprinzip:
Preise zeigen den Anbietern, wo sie ihre Produktionsfaktoren am effizientesten einsetzen können
hä wie?
wahrscheinlich simpel, steh aber grad aufem Schlauch -.-
Preise zeigen den Anbietern, wo sie ihre Produktionsfaktoren am effizientesten einsetzen können
hä wie?

wahrscheinlich simpel, steh aber grad aufem Schlauch -.-
Zitat:
Original von Kate92
Ich hatte mir mal aufgeschrieben zum Thema Wettbewersprinzip:
Preise zeigen den Anbietern, wo sie ihre Produktionsfaktoren am effizientesten einsetzen können
hä wie?
wahrscheinlich simpel, steh aber grad aufem Schlauch -.-
Ich hatte mir mal aufgeschrieben zum Thema Wettbewersprinzip:
Preise zeigen den Anbietern, wo sie ihre Produktionsfaktoren am effizientesten einsetzen können
hä wie?

wahrscheinlich simpel, steh aber grad aufem Schlauch -.-
Das ist einfach das Angebot und Nachfrage Prinzip (Produktionsfaktoren = Mittel mit denen produziert wird).
__________________Wir werden mit nie gekannter Intensität zeigen, was man bewirken kann, mit Liebe und Hass, Leben und Tod, Terror und Erlösung, Abneigung und Anziehung.
Waking Life
Zitat:
Original von Rolas
Das Grundgesetz legt keine bestimmte Wirtschaftsordnung fest. Es zieht jedoch klar definierte
Grenzen, innerhalb deren die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung bleiben muss:
· Gegen völlige Liberalisierung und Rückzug aus der sozialen Verantwortung steht das
Sozialstaatsprinzip mit der Formulierung von staatlicher Verantwortung für die Soziale
Gerechtigkeit (Art. 20 „sozialer Bundesstaat“ und 28 „sozialer Rechtsstaat“)
· Gegen alle Formen der staatlichen Zwangswirtschaft steht die Fülle der Freiheitsrechte, wie
z.B. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2), die Berufsfreiheit (Art. 12) und
die Garantie des Eigentums (Art. 14).
· Zwar können nach Art. 14 „Eigentum“ und nach Art. 15 „Grund und Boden, Naturschätze und
Produktionsmittel“ vergesellschaftet werden, doch schreibt die grundsätzliche Anwendung
von Art. 14 auf diesen Fall eine „gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten“ vor, stellt also jeden Akt unter die Nachprüfung durch die Gerichte.
Das Grundgesetz legt keine bestimmte Wirtschaftsordnung fest. Es zieht jedoch klar definierte
Grenzen, innerhalb deren die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung bleiben muss:
· Gegen völlige Liberalisierung und Rückzug aus der sozialen Verantwortung steht das
Sozialstaatsprinzip mit der Formulierung von staatlicher Verantwortung für die Soziale
Gerechtigkeit (Art. 20 „sozialer Bundesstaat“ und 28 „sozialer Rechtsstaat“)
· Gegen alle Formen der staatlichen Zwangswirtschaft steht die Fülle der Freiheitsrechte, wie
z.B. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2), die Berufsfreiheit (Art. 12) und
die Garantie des Eigentums (Art. 14).
· Zwar können nach Art. 14 „Eigentum“ und nach Art. 15 „Grund und Boden, Naturschätze und
Produktionsmittel“ vergesellschaftet werden, doch schreibt die grundsätzliche Anwendung
von Art. 14 auf diesen Fall eine „gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten“ vor, stellt also jeden Akt unter die Nachprüfung durch die Gerichte.
Das hat mir besonders geholfen. Vielen Dank!
Zuletzt bearbeitet von ankakass am 05.04.2011 um 11:23 Uhr