Zitat:
Zu Nachprüfungen hab ich jetzt gar nichts gefunden. Wenn da noch jemand sichere Quellen hat, immer her damit
Das ganze befindet sich auch im Niedersachsenrecht, da dauert es aber länger bis man es findet, daher hab ich meinen Infozettel eingescannt. Genauer geht es um die Umrechnung der mündlichen Leistung.
(Quelle) [§ 13 Abs.1&2 AVO-GOFAK]
Rechtlich gilt:
(1) 1Die Prüfungskommission beschließt auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der bisher erbrachten Leistungen, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. 2Eine mündliche Prüfung ist auch anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekannt zu gebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt hat.
(2) Kann die Abiturprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungen oder eines mündlichen Prüfungsteils nicht mehr bestanden werden, so wird die Prüfung für diesen Prüfling abgebrochen.
Zuletzt bearbeitet von Nano am 21.03.2011 um 08:55 Uhr
__________________Über eine Bedankung freue ich mich immer sehr
P1: Geschichte ; P2: Deutsch ; P3: Erdkunde ; P4: Mathe ; P5: Physik !
Abitur mit sehr guter Note bestanden - Lebensabschnitt zufrieden abgehakt!
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